Inhalt

KostBayFoR
Text gilt ab: 24.08.2020

4.   Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschalen

4.1  

1Kosten im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. 2Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch Kosten, die in Vorbereitung, während der Laufzeit oder anlässlich der Beendigung einer Maßnahme sowie durch Beauftragung Dritter entstehen.

4.2  

Die zu erstattenden Kosten können in Form von angemessenen Kostenpauschalen berechnet werden.

4.3  

1Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. 2Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden.

4.4  

Für die Bearbeitung des Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen aus dem Fonds ist ein einmaliges Antragsentgelt in Höhe von 0,5 % des Volumens der beantragten Maßnahme zu zahlen, jedoch mindestens 250 € und höchstens 25 000 €.

4.5  

Für Maßnahmen im Bereich der Rekapitalisierung werden darüber hinaus jährlich Verwaltungskosten in Höhe von 1 % der tatsächlich gewährten Maßnahme erhoben.

4.6  

Soweit im Hinblick auf Umfang, Bedeutung und Komplexität besondere Umstände vorliegen, insbesondere solche, die einen herausgehobenen Prüfungs- oder Verwaltungsaufwand erfordern, können im Einzelfall abweichende Pauschalen festgesetzt werden.

4.7  

Bei bestandskräftiger Ablehnung, Rücknahme oder der sonstigen Erledigung eines Antrags auf eine Stabilisierungsmaßnahme werden Kosten gemäß Nr. 4.4 zuzüglich der tatsächlichen, dem Kostenschuldner konkret zuordenbaren Kosten erhoben.