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KostBayFoR
Text gilt ab: 24.08.2020

12.   Erstattung überzahlter oder zu Unrecht erhobener Kostenerstattungen

12.1  

Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten, die nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beruhen, sind nach Kenntniserlangung zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kostenerstattungen jedoch nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist.

12.2  

Ein Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung im Sinne der Nr. 12.1 entsteht erst mit Zahlungseingang nach Nr. 10.3.

12.3  

1Der Erstattungsanspruch nach Nr. 12.1 erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt. 2Die Verjährung beginnt nicht vor der Unanfechtbarkeit der Festsetzung.