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KostBayFoR
Text gilt ab: 01.08.2024

3.   Kostenfestsetzung

1Die Kosten, die dem Freistaat Bayern, der Bayerischen Finanzagentur GmbH oder dem BayernFonds im Rahmen von Maßnahmen nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz und der BayernFonds-Durchführungsrichtlinie entstehen oder entstanden sind, sind von den Kostenschuldnern an den Freistaat Bayern zu erstatten. 2Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. 3Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben.