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KostBayFoR
Text gilt ab: 24.08.2020

3.   Kostenfestsetzung

1Die Kosten, die der Bayerischen Finanzagentur GmbH oder dem BayernFonds im Rahmen von Maßnahmen nach dem BayFoG und der BayernFonds-Durchführungsrichtlinie entstehen, sind von den Kostenschuldnern an den BayernFonds zu erstatten. 2Sie können auch in Form von Kostenpauschalen erhoben werden. 3Die Bayerische Finanzagentur GmbH kann diese Kosten durch Kostenbescheid festsetzen oder diese Kosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages erheben.