Inhalt
1.
Kostenschuldner
1.1
Zur Erstattung der nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes (BayFoG) zurechenbaren Kosten an den Fonds ist verpflichtet,
- a)
wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat, oder
- b)
für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung gesetzlich haftet.
1.2
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.