Inhalt

KostBayFoR
Text gilt ab: 01.08.2024

1.   Kostenschuldner

1.1  

Zur Erstattung der nach Art. 14a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes (BayFoG) zurechenbaren Kosten an den Freistaat Bayern ist verpflichtet,
a)
wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat, oder
b)
für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung gesetzlich haftet.

1.2  

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.