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KostBayFoR
Text gilt ab: 01.08.2024

6.   Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung

6.1  

1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann von einem Kostenschuldner nach Nr. 1 die Zahlung eines Vorschusses oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu erstattenden Kosten verlangen. 2Bei Maßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, können auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.

6.2  

Der vom Kostenschuldner zu zahlende Vorschuss oder die zu leistende Sicherheit wird zehn Tage nach Bekanntgabe fällig, es sei denn, das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat legt einen anderen Zeitpunkt fest.

6.3  

Art. 14 Abs. 1 des Kostengesetzes gilt entsprechend.