Inhalt
2013.1-F
Richtlinie über die Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz entstehen
(Kostenerstattungsrichtlinie-BayernFonds – KostBayFoR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 24. August 2020, Az. BF-VV 9220-2/7/3
(BayMBl. Nr. 492)
Zitiervorschlag: Kostenerstattungsrichtlinie-BayernFonds (KostBayFoR) vom 24. August 2020 (BayMBl. Nr. 492), die durch Bekanntmachung vom 16. September 2024 (BayMBl. Nr. 456) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 des BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetzes (BayFoG) vom 27. Mai 2020 (GVBl. S. 230, BayRS 670-1-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
Präambel
1Nach dieser Richtlinie sollen Kosten erstattet werden, die dem Freistaat Bayern, der Bayerischen Finanzagentur GmbH oder dem BayernFonds im Rahmen von Maßnahmen nach dem BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz entstehen oder entstanden sind. 2Darüberhinausgehende Gegenleistungen für Stabilisierungsmaßnahmen sind hiervon nicht erfasst.