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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzieren2012.1-I Dienstvorschrift für die Einrichtung und Benutzung von Gewahrsamsräumen der Bayerischen Polizei (Gewahrsamsvollzugsordnung der Polizei – GVOPol) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 12. Januar 2022, Az. C5-2781-1-11 (BayMBl. Nr. 185)
  • Inhaltsübersicht (amtlich)
  • Bereich erweiternTeil 1 Allgemeine Bestimmungen
  • Bereich erweiternTeil 2 Gewahrsams- und Kurzzeitverwahrräume
  • Bereich reduzierenTeil 3 Aufnahme von Personen
  • 13. Einlieferung
  • 14. Gewahrsamstauglichkeit
  • 15. Aufnahme verschmutzter Verwahrter
  • 16. Aufnahme von Personen mit psychischen Störungen, sonstigen Verhaltensauffälligkeiten oder mit gefährlichen und leicht übertragbaren Krankheiten
  • 17. Durchsuchung und Sicherstellung
  • 18. Aufnahmenachweis
  • Bereich erweiternTeil 4 Unterbringung
  • Bereich erweiternTeil 5 Verkehr mit der Außenwelt
  • Bereich erweiternTeil 6 Kosten
  • Bereich erweiternTeil 7 Schlussbestimmungen
  • [Schlussformel]
  • Anlagen

Inhalt

GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
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18.
Aufnahmenachweis
1Über die Verwahrung ist ein Nachweis nach dem Muster der Anlage oder in geeigneter elektronischer Form zu führen (Aufnahmenachweis). 2Er ist fünf Jahre (gerechnet vom Zeitpunkt des letzten Eintrags) aufzubewahren oder zu speichern.
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