Inhalt

GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
18.
Aufnahmenachweis
1Über die Verwahrung ist ein Nachweis nach dem Muster der Anlage oder in geeigneter elektronischer Form zu führen (Aufnahmenachweis). 2Er ist fünf Jahre (gerechnet vom Zeitpunkt des letzten Eintrags) aufzubewahren oder zu speichern.