Inhalt
15.
Aufnahme verschmutzter Verwahrter
1Verwahrten ist, soweit es erforderlich ist und es die örtlichen Verhältnisse zulassen, vor ihrer Aufnahme die Möglichkeit zu einer gründlichen körperlichen Reinigung zu geben. 2Hierbei sollen erforderlichenfalls auch die Bekleidungsstücke desinfiziert werden. 3Nr. 8.1 bleibt unberührt.