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GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
13.
Einlieferung

13.1

1Die Einlieferung von Verwahrten ist zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich. 2Der einliefernde Beamte hat bei dem nach Nr. 2.2 zum jeweiligen Ereigniszeitpunkt zuständigen diensthabenden Beamten eine schriftliche Einlieferungsanzeige abzugeben.

13.2

Auf diese Anzeige kann verzichtet werden, wenn der einliefernde Beamte der Dienststelle angehört, welcher der Gewahrsamsraum dauernd zur Verfügung steht, oder wenn die mitgeführten Papiere (Haft- oder Vorführungsbefehl, Transportpapier und anderes) die Freiheitsentziehung hinreichend begründen.

13.3

1Der einliefernde Beamte ist verpflichtet, auf Tatsachen, die für die Aufnahme, die Art der Unterbringung oder die Gewahrsamstauglichkeit bedeutsam sind, ausdrücklich hinzuweisen. 2Bedeutsam sind insbesondere Gefährlichkeit, zurückliegende Fluchtversuche, Suizidabsichten, Verletzungen, Krankheiten, Einnahmemenge und -zeitpunkt von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, ferner die nach Nr. 17 relevanten Umstände. 3Solche Tatsachen und Umstände sind im Aufnahmenachweis (Nr. 18) und auf dem Einlieferungsschein beziehungsweise der Vorführanzeige zu vermerken.