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GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
16.
Aufnahme von Personen mit psychischen Störungen, sonstigen Verhaltensauffälligkeiten oder mit gefährlichen und leicht übertragbaren Krankheiten
Personen mit psychischen Störungen, sonstigen Verhaltensauffälligkeiten oder mit gefährlichen und leicht übertragbaren Krankheiten dürfen nur aufgenommen werden, sofern der polizeiliche Zweck nicht durch sofortige Vorführung oder Einlieferung bei der zuständigen Stelle erreicht werden kann.