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GVOPol
Text gilt ab: 01.05.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.04.2032
Fassung: 12.01.2022
17.
Durchsuchung und Sicherstellung

17.1

1Der Verwahrte und die mitgeführten Sachen sind unter den Voraussetzungen der Art. 21 und 22 PAG auf die nach Nr. 17.3 sicherzustellenden Gegenstände vor Einschluss gründlich zu durchsuchen. 2Die Durchsuchung obliegt der Verantwortung des mit der Einlieferung beauftragten Beamten.

17.2

1Bei der körperlichen Durchsuchung sind der Verhältnismäßigkeits- und Gleichgeschlechtlichkeitsgrundsatz zu beachten. 2Dem Wunsch intergeschlechtlicher oder transidenter Personen, die Durchsuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts oder einer Person des Vertrauens zu übertragen, soll entsprochen werden. 3Die Durchsuchung soll, wenn es die Umstände zulassen, nicht in Gegenwart Unbeteiligter vorgenommen werden. 4Dies gilt nicht für das Absuchen mittels technischer Mittel oder sonstiger Hilfsmittel.

17.3

1Gegenstände des Verwahrten, die zur Begehung einer strafbaren Handlung, zur Schädigung von Leben oder Gesundheit der eigenen oder einer anderen Person (zum Beispiel Messer jeder Art, Essbestecke, Rasierklingen, Nagelfeilen, Werkzeuge, Gürtel, Hosenträger, Feuerzeuge, Zündhölzer, Schirme, Stöcke und unter Umständen auch Arzneimittel etc.) oder zur Vorbereitung der Flucht verwendet werden können, sind nach Maßgabe der gesetzlichen Befugnisse sicherzustellen (Art. 25 Abs. 1 Nr. 3 PAG) oder in anderer geeigneter Weise dem Zugriff zu entziehen und sicher zu verwahren. 2Soweit die persönliche Bekleidung des Verwahrten sichergestellt wird, ist diesem eine geeignete Ersatzausstattung zur Verfügung zu stellen.

17.4

Wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Verwahrte Gegenstände gemäß Nr. 17.3 an sich gebracht hat, insbesondere bei Verkehr mit der Außenwelt (Teil 5), hat eine erneute Durchsuchung zu erfolgen.

17.5

1Durchsuchungen und damit verbundene besondere Ereignisse und Maßnahmen (zum Beispiel vollständige Entkleidung) sind im Aufnahmenachweis zu dokumentieren (Nr. 18). 2Sichergestellte Gegenstände sind nach den Bestimmungen der Dienstvorschrift für die Behandlung von Verwahrstücken bei staatlichen Polizeidienststellen zu verwahren und nachzuweisen.

17.6

Rechtsvorschriften außerhalb des Polizeiaufgabengesetzes, nach denen eine Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme zulässig ist (etwa nach §§ 102 ff., 94 ff. StPO), bleiben unberührt.

17.7

Bei Transportgefangenen ist nach den Regelungen der Gefangenentransportvorschrift zu verfahren.