Inhalt

BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
16.
Aufhebung der Einstufung

16.1

1Entfällt die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Verschlusssache vor Ablauf der Einstufungsfrist, hat die herausgebende Stelle die Einstufung aufzuheben. 2Die Aufhebung der Einstufung ist so zu vermerken, dass sie, die verfügende Stelle und das Datum der Aufhebung jederzeit erkennbar sind. 3Bei Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher hat die herausgebende Stelle alle Empfänger der Verschlusssache oder deren Rechtsnachfolger in Textform zu benachrichtigen. 4Die Aufhebung der Einstufung ist in diesem Falle zusätzlich im VS-Bestandsverzeichnis der herausgebenden Stelle und der Empfänger nachzuweisen.

16.2

1Einstufungen für die Vorgänge ab 1. Mai 1995 gelten nach 30 Jahren als aufgehoben, sofern auf der Verschlusssache keine längere oder kürzere Frist nach Nr. 13 oder Nr. 14 bestimmt ist. 2Nr. 16.1 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

16.3

Ausgenommen von der Fristenregelung nach Nr. 16.2 sind auf amtliche Veranlassung geheim gehaltene Verschlusssachen.

16.4

1Bei Verschlusssachen, die vor dem 1. Mai 1995 entstanden sind, bestimmt sich die Aufhebung der VS-Einstufung grundsätzlich nach Nr. 16.1. 2Abweichend von Satz 1 kann die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter der obersten Staatsbehörde für den eigenen Bereich oder den Geschäftsbereich die pauschale Aufhebung der Einstufung für die in bestimmten Jahrgängen entstandenen Verschlusssachen verfügen. 3Die oberste Staatsbehörde hat die pauschale Aufhebung der Einstufung nach Satz 2 öffentlich bekannt zu machen. 4Nr. 16.1 Satz 2 bis 4 findet im Fall des Satzes 2 keine Anwendung.