Inhalt
12.1
1Die Dienststelle, die eine Verschlusssache erstellt oder deren Erstellung veranlasst, oder ihr Rechtsnachfolger ist die herausgebende Stelle der Verschlusssache. 2Die herausgebende Stelle legt nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 BaySÜG und Nr. 2.2 den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache fest. 3Von einer Einstufung als Verschlusssache ist nur Gebrauch zu machen, soweit dies notwendig ist.
12.2
Die Dienststelle kann Richtlinien zur Einstufung von Verschlusssachen festlegen.
12.3
Weitere Hinweise zur Einstufung sind der Anlage 3 zu entnehmen.