Inhalt

BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
14.
Verlängerung der Einstufungsfrist

14.1

1Die nach Nr. 13.1 festgelegte Einstufungsfrist von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH kann grundsätzlich nicht verlängert werden. 2Eine Verlängerung ist nur möglich, sofern das Schutzbedürfnis nach Art. 7 Abs. 2 BaySÜG und Nr. 2.2 dies erfordert. 3Die Verlängerung bedarf der Zustimmung der Geheimschutzbeauftragten oder des Geheimschutzbeauftragten.

14.2

1Soweit die Schutzbedürftigkeit einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher nach den Vorschriften des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes über die nach Nr. 13.2 festgelegte Einstufungsfrist hinaus fortbesteht, hat die herausgebende Stelle eine Verlängerung der Einstufungsfrist für einzelne Verschlusssachen oder pauschal für die in einem bestimmten Bereich entstandenen Verschlusssachen zu verfügen. 2Die Verlängerung ist zu begründen und so zu vermerken, dass dies und die verfügende Stelle jederzeit erkennbar sind. 3Die Verlängerung soll jeweils 30 Jahre nicht überschreiten. 4Soweit das Schutzbedürfnis eine Verlängerung der Einstufungsfrist einzelner Verschlusssachen oder pauschal für die in einem bestimmten Bereich entstandenen Verschlusssachen über einen Zeitraum von 30 Jahren hinaus erfordert, ist dies gesondert zu begründen. 5Eine pauschale Verlängerung für einen bestimmten Bereich bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Staatsbehörde.

14.3

1Empfänger von Verschlusssachen sind in Textform über die Verlängerungen von Einstufungsfristen zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigungen sind zu dokumentieren.