Inhalt

BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
15.
Änderung der Einstufung

15.1

1Ändert sich die Schutzbedürftigkeit einer Verschlusssache, hat die herausgebende Stelle den Geheimhaltungsgrad dieser Verschlusssache entsprechend herauf- oder herabzusetzen. 2Über die Änderung hat die herausgebende Stelle alle aus dem Vorgang erkennbaren Empfänger der Verschlusssache unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.

15.2

1Eine nachträgliche Einstufung von nicht eingestuften Informationen sowie eine Heraufstufung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen ist grundsätzlich nicht zulässig. 2Ausnahmen für den Fall, dass das Schutzbedürfnis gemäß Art. 7 Abs. 2 BaySÜG und Nr. 2.2 dies erfordert, sind nur im Benehmen mit der Geheimschutzbeauftragten oder dem Geheimschutzbeauftragten zulässig.

15.3

Die Änderung des Geheimhaltungsgrades lässt die Einstufungsfrist nach Nr. 13 unberührt.

15.4

1Die Änderung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache ist so zu vermerken, dass die Änderung bei der Handhabung der Verschlusssache jederzeit erkennbar ist. 2Sind Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher betroffen, ist die Änderung im VS-Bestandsverzeichnis der herausgebenden Stelle und der Empfänger nachzuweisen.