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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) Vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866) BayRS 312-2-1-J (Art. 1–209)
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Teil 1 Anwendungsbereich (Art. 1)
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Teil 2 Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 2–120)
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Abschnitt 1 Grundsätze (Art. 2–6)
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Abschnitt 2 Planung des Vollzugs (Art. 7–18)
Art. 7 Aufnahmeverfahren
Art. 8 Behandlungsuntersuchung
Art. 9 Vollzugsplan, Beteiligung der Gefangenen
Art. 10 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung
Art. 11 Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung
Art. 12 Geschlossener und offener Vollzug
Art. 13 Lockerungen des Vollzugs
Art. 14 Urlaub aus der Haft
Art. 15 Besondere Vorschriften für Gewalt- und Sexualstraftäter
Art. 16 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub
Art. 17 Entlassungsvorbereitung
Art. 18 Entlassungszeitpunkt
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Abschnitt 3 Unterbringung und Ernährung der Gefangenen (Art. 19–25)
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Abschnitt 4 Besuch, Schriftwechsel, Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass (Art. 26–38)
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Abschnitt 5 Arbeit, Ausbildung, Weiterbildung (Art. 39–49)
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Abschnitt 6 Gelder der Gefangenen (Art. 50–54)
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Abschnitt 7 Religionsausübung (Art. 55–57)
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Abschnitt 8 Gesundheitsfürsorge (Art. 58–68)
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Abschnitt 9 Freizeit (Art. 69–73)
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Abschnitt 10 Soziale und psychologische Hilfe (Art. 74–81)
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Abschnitt 11 Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug (Art. 82–86)
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Abschnitt 12 Sicherheit und Ordnung (Art. 87–100)
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Abschnitt 13 Unmittelbarer Zwang (Art. 101–108)
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Abschnitt 14 Disziplinarmaßnahmen (Art. 109–114)
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Abschnitt 15 Beschwerde, Aufhebung von Maßnahmen und Gefangenenmitverantwortung (Art. 115–116)
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Abschnitt 16 Sozialtherapeutische Einrichtungen (Art. 117–120)
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Teil 3 Vollzug der Jugendstrafe (Art. 121–158)
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Teil 4 Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (Art. 159–164)
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Teil 5 Vollzugsbehörden (Art. 165–189)
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Teil 6 Vollzug des Strafarrests, Akten, Datenschutz, Arbeitslosenversicherung (Art. 190–206)
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Teil 7 Schlussvorschriften (Art. 207–209)
[Schlussformel]
Inhalt
BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
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Abschnitt 2 Planung des Vollzugs
Art. 7 Aufnahmeverfahren
Art. 8 Behandlungsuntersuchung
Art. 9 Vollzugsplan, Beteiligung der Gefangenen
Art. 10 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung
Art. 11 Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung
Art. 12 Geschlossener und offener Vollzug
Art. 13 Lockerungen des Vollzugs
Art. 14 Urlaub aus der Haft
Art. 15 Besondere Vorschriften für Gewalt- und Sexualstraftäter
Art. 16 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub
Art. 17 Entlassungsvorbereitung
Art. 18 Entlassungszeitpunkt