Inhalt
Art. 10
Verlegung, Überstellung, Ausantwortung
(1) Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn
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die Behandlung der Gefangenen oder ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
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dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
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(2) Gefangene dürfen aus wichtigem Grund in eine andere Anstalt überstellt werden.
(3) Gefangene dürfen befristet dem Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden.