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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 6
Stellung der Gefangenen
(1) 1Die Gefangenen sollen an der Gestaltung ihrer Behandlung und an der Erfüllung des Behandlungsauftrags mitwirken. 2Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(2) 1Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.