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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 7
Aufnahmeverfahren
(1) Beim Aufnahmeverfahren ist das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen in besonderem Maße zu wahren.
(2) 1Die Gefangenen werden über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet. 2Mit den Gefangenen wird ein Zugangsgespräch geführt.
(3) Nach der Aufnahme werden die Gefangenen alsbald ärztlich untersucht.