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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.07.2025
Fassung: 10.12.2007
Art. 9
Vollzugsplan, Beteiligung der Gefangenen
(1) 1Auf Grund der Behandlungsuntersuchung gemäß Art. 8 wird ein Vollzugsplan erstellt. 2Im Vollzugsplan sind die zur Erreichung des Vollzugsziels geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu benennen und Perspektiven für die künftige Entwicklung der Gefangenen aufzuzeigen.
(2) Der Vollzugsplan enthält insbesondere Angaben über
1.
vollzugliche Maßnahmen wie Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, Zuweisung zu einer Wohngruppe, Arbeitseinsatz, Freizeitgestaltung, Lockerungen des Vollzugs und Urlaub,
2.
pädagogische und sozialpädagogische Maßnahmen wie schulische und berufliche Bildung, Trainingsmaßnahmen zur sozialen Kompetenz, Vorbereitung einer Schuldenregulierung, Suchtberatung und Entlassungsvorbereitung und
3.
therapeutische Maßnahmen wie Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung, Unterbringung in einer Behandlungsabteilung, Einzeltherapie und Gruppentherapie.
(3) 1Der Vollzugsplan und seine Umsetzung sind regelmäßig, mindestens aber alle zwölf Monate zu überprüfen und an die Entwicklung der Gefangenen und die weiteren Ergebnisse der Persönlichkeitserforschung anzupassen sowie mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. 2Bei einer Vollzugsdauer bis zu einem Jahr ist die Frist zur Überprüfung und Anpassung des Vollzugsplans angemessen zu verkürzen. 3Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt.
(4) Über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung gemäß Art. 11 Abs. 1 oder 2 ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.
(5) 1Die Planung der Behandlung und die Erstellung des Vollzugsplans wird mit den Gefangenen erörtert. 2Ein Abdruck des Vollzugsplans ist ihnen auszuhändigen.