Inhalt

SpkG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.10.1956
Art. 9
(1) 1Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 2 nicht sein:
a)
Beamte und Arbeitnehmer des Trägers oder der Sparkasse,
b)
Personen, die Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafter, Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats-, Vorstandsmitglieder oder Beamte oder Arbeitnehmer von Banken und anderen Unternehmungen sind, die Spareinlagen oder Depositen annehmen oder die gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln.
2Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen ferner nicht Inhaber von gewerblichen Auskunfteien oder für ein solches Unternehmen tätig sein.
(2) 1Tritt ein Tatbestand nach Maßgabe des Absatzes 1 während der Amtsdauer ein, so endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkasse. 2Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen eines Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wird oder wenn ein Mitglied eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung abgibt.4) 3Die Aufsichtsbehörde kann ein Mitglied vom Amt ausschließen, wenn es mit der Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen gegenüber der Sparkasse erheblich im Rückstand ist. 4An die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt der Ersatzmann. 5Wird streitig, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, so entscheidet der Verwaltungsrat unter Ausschluß des Betroffenen.
(3) 1Unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats dürfen sich nicht gleichzeitig Personen befinden, die untereinander oder mit dem Vorsitzenden des Vorstands in dem Verhältnis von Ehegatten oder Personen stehen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind. 2Wird die Ehe erst im Lauf der Amtszeit geschlossen oder entsteht die Verwandtschaft oder Schwägerschaft in dieser Zeit, so hat einer der Beteiligten auszuscheiden; ist einer der Beteiligten der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Vorsitzende des Vorstands, so scheidet der andere Beteiligte, im übrigen wenn eine Einigung nicht zustande kommt, der an Lebensjahren Jüngere aus.

4) [Amtl. Anm.:] Die Ableistung des Offenbarungseids wurde durch Bundesgesetz vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 911) durch die „Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung“ ersetzt.