Inhalt
Art. 7
Vorsitzender des Verwaltungsrats
(1) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist
- a)
-
bei den von Gemeinden errichteten Sparkassen der Bürgermeister,
- b)
-
bei den von Landkreisen errichteten Sparkassen der Landrat,
- c)
-
bei den von Zweckverbänden errichteten Sparkassen der Vorsitzende des Vertretungskörpers des Zweckverbands.
(2) Die Vertretung des Vorsitzenden richtet sich
- a)
-
bei den von Gemeinden errichteten Sparkassen nach den Vorschriften über die Vertretung des Bürgermeisters,
- b)
-
bei den von Landkreisen errichteten Sparkassen nach den jeweils geltenden Vorschriften über die Vertretung des Landrats,
- c)
-
bei den von Zweckverbänden errichteten Sparkassen nach der Satzung des Zweckverbands.