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SpkG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.10.1956
Art. 15
Zwangsauflösung
Bietet die Sparkasse nicht mehr Gewähr für die ordnungsmäßige Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben, dann kann sie durch das Staatsministerium aufgelöst werden.