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SpkG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.10.1956
Art. 21
Satzung der Sparkasse
(1) 1Im Rahmen dieses Gesetzes und der Sparkassenordnung3) sind die Verhältnisse der Sparkasse durch eine Satzung zu regeln. 2Die Satzung wird vom Träger erlassen; sie ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) 1Änderungen der Satzung werden vom Verwaltungsrat der Sparkasse beschlossen. 2Sie bedürfen der Zustimmung des Trägers und sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

3) [Amtl. Anm.:] BayRS 2025-1-1-I