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SpkG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.10.1956
Art. 17
Zusammenschluß von Sparkassen zu einer Zweckverbandssparkasse
(1) 1Mehrere Sparkassen können durch Bildung eines Zweckverbands zu einer Sparkasse zusammengeschlossen werden. 2 Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(2) 1Der Zweckverband ist nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit2)

BayRS 2020-6-1-I

durch die Träger zu bilden. 2Voraussetzung ist die übereinstimmende Beschlußfassung der Verwaltungsräte der beteiligten Sparkassen. 3Mit dem Entstehen des Zweckverbands verlieren die einzelnen Sparkassen die Eigenschaft von rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts; gleichzeitig wird die Sparkasse des Zweckverbands eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(3) 1Bei dringendem öffentlichen Bedürfnis kann die Regierung den Zusammenschluß von Sparkassen durch Bildung eines Zweckverbands anordnen. 2Liegen die beteiligten Sparkassen in mehreren Regierungsbezirken, so bestimmt das Staatsministerium die zuständige Regierung. 3 (aufgehoben)