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SpkG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 01.10.1956
Art. 16
Vereinigung von Sparkassen
(1) 1Eine Sparkasse kann im Weg der Übereinkunft mit einer benachbarten Sparkasse vereinigt werden. 2In der Übereinkunft ist der Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge festzulegen (Vereinigungszeitpunkt); ein hiervon abweichender Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für Rechnung der übernehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag), kann festgelegt werden.
(2) 1Die Vereinigung erfolgt durch übereinstimmenden Beschluß der beiden Verwaltungsräte und der Träger. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden. 3Sie dürfen die Vereinigung nur genehmigen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor Eingang des Genehmigungsantrags liegenden Stichtag aufgestellt wird.
(3) 1Die Regierung kann die Vereinigung von Sparkassen anordnen, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. 2 Art. 17 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei der Vereinigung von Sparkassen durch Übereinkunft nach Absatz 1 oder Anordnung nach Absatz 3 kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine von Art. 6 abweichende Zusammensetzung des Verwaltungsrats vorgenommen werden.