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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 23
Widerruf und Beschränkung der Zulassung
(1) Werden bei einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die Weiterverwendung des Fahrzeugs beschränken oder verbieten, die Zulassungsurkunde zurückbehalten oder das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Zulassung auch widerrufen, wenn der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte trotz Mahnung der Kreisverwaltungsbehörde einer Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage der Zulassungsurkunde nicht nachgekommen ist.