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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 19
Zulassung
(1) 1Fahrgast- und Güterschiffe, schwimmendes Gerät, Mietfahrzeuge und Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Elektromotorboote, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen worden sind; Segelfahrzeuge sind nur dann zulassungspflichtig, wenn sie mit Zweitakt-Hilfsmotor ausgerüstet sind. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt. 4Sie ist bei allen Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 5Satz 4 gilt nicht für Fahrgastschiffe im Linienverkehr, Fahrzeuge der Berufsfischer und Mietfahrzeuge sowie für Arbeitsfahrzeuge der Werften und der anerkannten Wassersportverbände.
(2) Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch eine vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bestimmte Untersuchungsstelle den in § 21 Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften entspricht.
(3) Einer Untersuchung bedarf es nicht, wenn durch eine Bescheinigung einer Schiffsklassifikations-Gesellschaft oder durch Schiffszeugnis einer Untersuchungskommission oder den Zulassungsschein eines Wasser- und Schiffahrtsamts bestätigt worden ist, daß das Fahrzeug den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.