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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 17
Mindestausrüstung der Fahrzeuge
(1) 1Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind. 2Dies gilt nicht für Mietfahrzeuge, soweit sichergestellt ist, daß diese Boote bei Sonnenuntergang wieder am Ufer sind.
(2) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Maschinenleistung 4 kW übersteigt, sowie Fahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen müssen mit ausreichenden Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen ausgerüstet sein.
(3) Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.
(4) 1Fahrgastschiffe und Güterschiffe müssen darüber hinaus als Ausrüstung haben:
1.
Kompaß,
2.
Verbandkasten,
3.
Megaphone oder Lautsprecheranlagen.
2Nummer 3 gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als zwölf Fahrgästen sowie für Güterschiffe.