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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 14
Allgemeine Anforderungen
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, daß die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit der Schiffahrt gewährleistet ist.
(2) Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Freibord der Fahrzeuge müssen ihrem Verwendungszweck entsprechen und auf Verlangen der Untersuchungsstelle nachgewiesen werden.
(3) Jedes Fahrzeug muß mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen oder auf andere Weise manövrierfähig sein.
(4) Elektrische Anlagen und Flüssiggasanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(5) 1Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb dürfen nur in einer hierfür geeigneten Bauart verwendet werden. 2Sie müssen gegen Beschädigung geschützt und so befestigt sein, daß sie sich bei Bewegungen des Fahrzeugs nicht verschieben können.
(6) 1Fahrzeuge, ausgenommen Mietfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, müssen mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein, das so angebracht oder zu verwenden ist, daß sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann. 2Schallgeräte von Fahrgastschiffen im Linienverkehr, Güterschiffen und schwimmenden Geräten müssen in 1 m Entfernung vor der Mitte der Schallöffnung einen zwischen 105 und 120 dB(A) liegenden Schallpegel aufweisen.
(7) Der Schalldruckpegel von Wasserfahrzeugen ohne CE-Kennzeichnung gemäß Abs. 8 darf 65 dB (A) nicht übersteigen.
(8) Mit einem Fahrzeug, das dem Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) – (Sportbootrichtlinie) unterliegt, darf am Verkehr nur teilgenommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung nach Art. 10 der Sportbootrichtlinie versehen ist.