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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 18
Rettungsmittel
(1) 1Nicht unsinkbare Fahrgastschiffe müssen für die zulässige Anzahl von Fahrgästen geeignete Rettungsmittel (Schwimmwesten, schwimmfähige Sitzkissen, Kunststoffblöcke, schwimmfähige Einrichtungsgegenstände, Rettungsflöße o.ä. Rettungsmittel) griffbereit mitführen. 2Für die Besatzung von Fahrgastschiffen und Güterschiffen muß je Besatzungsmitglied eine Schwimmweste an Bord sein.
(2) 1Auf Fahrgastschiffen, Güterschiffen und auf schwimmenden Geräten muß mindestens ein Rettungsring an geeigneter Stelle griffbereit vorhanden sein. 2Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen muß für je 100 zugelassene Fahrgäste mindestens ein weiterer Rettungsring vorhanden sein.
(3) Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb sowie auf Segelfahrzeugen muß für jede an Bord befindliche Person ein geeignetes Rettungsmittel vorhanden sein.