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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 22
Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen
(1) 1Zugelassene Fahrzeuge sind in bestimmten Zeitabständen erneut zu untersuchen (Nachuntersuchung). 2Die Fristen für die Nachuntersuchung betragen bei
1.
Fahrgastschiffen
2 Jahre,
2.
sonstigen Fahrzeugen im Sinn von § 19 Abs. 1
5 Jahre.
3Unbeschadet des Satzes 2 Nr. 1 sind Fahrgastschiffe alle fünf Jahre an Land nachzuuntersuchen. 4Die Vorladung zur Nachuntersuchung erfolgt durch die Kreisverwaltungsbehörde. 5Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen andere Fristen für die Nachuntersuchung festsetzen.
(2) Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, welche die Festigkeit des Schiffskörpers, die in der Zulassungsurkunde angegebenen baulichen Merkmale oder die Stabilität beeinflußt, muß das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonderuntersuchung).
(3) Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, kann die Kreisverwaltungsbehörde von Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).