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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 21
Untersuchung der Fahrzeuge
(1) Bei der Untersuchung von Fahrgast- und Güterschiffen, schwimmendem Gerät und Mietfahrzeugen ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
(2) 1Bei der Untersuchung sonstiger Fahrzeuge ist nur die Übereinstimmung mit folgenden Bestimmungen festzustellen: § 14 Abs. 4 (nur Flüssiggasanlagen), § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 2 und 3 sowie § 16 Abs. 2 und 7. 2Motoren und deren Zubehör, die vor der Untersuchung bereits in Betrieb genommen waren, sind zusätzlich auf Betriebssicherheit und Umweltverträglichkeit zu überprüfen. 3Die Untersuchung weiterer Fahrzeugeigenschaften bedarf der Zustimmung des Fahrzeughalters.
(3) 1Das Fahrzeug ist zur Untersuchung ausgerüstet, gereinigt und unbeladen vorzuführen. 2Bei der Untersuchung hat der Fahrzeughalter selbst oder durch seinen Beauftragten Hilfe zu leisten, insbesondere die zur Prüfung erforderlichen Fahrten und Manöver auszuführen oder von den Mitgliedern der Untersuchungsstelle ausführen zu lassen.