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BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 91
Personalvertretung der Staatsanwälte
Für die Personalvertretung der Staatsanwälte gelten die besonderen Vorschriften des Teils 3 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes; die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur Anwendung, soweit im Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetz darauf verwiesen wird.