Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349) BayRS 2035-1-F (Art. 1–97)
Bereich erweitern
Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–11)
Bereich erweitern
Zweiter Teil Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung (Art. 12–56)
Bereich erweitern
Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung (Art. 57–64)
Bereich reduzieren
Vierter Teil Beteiligung der Personalvertretung (Art. 65–80)
Bereich erweitern
Erster Abschnitt Allgemeines (Art. 65–69)
Bereich erweitern
Zweiter Abschnitt Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung (Art. 70–74)
Bereich erweitern
Dritter Abschnitt Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist (Art. 75–79)
Bereich erweitern
Vierter Abschnitt Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats (Art. 80)
Bereich erweitern
Fünfter Teil Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (Art. 81)
Bereich erweitern
Sechster Teil Gerichtliche Entscheidungen (Art. 82–83)
Bereich erweitern
Siebter Teil Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen (Art. 84–93)
Bereich erweitern
Achter Teil Ergänzende Vorschriften (Art. 94–95)
Bereich erweitern
Neunter Teil Schlußvorschriften (Art. 96–97)
Inhalt
BayPVG
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 11.11.1986
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Vierter Teil Beteiligung der Personalvertretung
Erster Abschnitt Allgemeines (Art. 65–69)
Zweiter Abschnitt Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung (Art. 70–74)
Dritter Abschnitt Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist (Art. 75–79)
Vierter Abschnitt Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats (Art. 80)