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Inhaltsverzeichnis
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Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349) BayRS 2035-1-F (Art. 1–97)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–11)
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Teil 2 Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung (Art. 12–56)
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Teil 3 Jugend- und Auszubildendenvertretung (Art. 57–64)
Art. 57 Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen; Allgemeine Aufgaben
Art. 58 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Art. 59 Größe und Zusammensetzung
Art. 60 Wahlvorstand; Wahl; Amtszeit; Vorsitz
Art. 61 Befugnisse
Art. 62 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Art. 63 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Art. 64 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen; Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
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Teil 4 Beteiligung der Personalvertretung (Art. 65–80)
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Teil 5 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (Art. 81)
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Teil 6 Gerichtliche Entscheidungen (Art. 82–83)
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Teil 7 Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen (Art. 84–93)
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Teil 8 Ergänzende Vorschriften (Art. 94–95)
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Teil 9 Schlussvorschriften (Art. 96–97)
Inhalt
BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
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Teil 3 Jugend- und Auszubildendenvertretung
Art. 57 Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen; Allgemeine Aufgaben
Art. 58 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Art. 59 Größe und Zusammensetzung
Art. 60 Wahlvorstand; Wahl; Amtszeit; Vorsitz
Art. 61 Befugnisse
Art. 62 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Art. 63 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Art. 64 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen; Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung