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Art. 86
Allgemeine Ortskrankenkasse Bayern (AOK Bayern)
Für die Beschäftigten der AOK Bayern gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß
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die Direktionen und die Zentrale der AOK Bayern als selbstständige Dienststellen gelten und
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bei den Direktionen und der Zentrale Gesamtpersonalräte gebildet werden, wenn in deren Bereich Geschäftsstellen oder andere Einrichtungen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 verselbstständigt werden.