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Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349) BayRS 2035-1-F (Art. 1–97)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften (Art. 1–11)
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Zweiter Teil Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung (Art. 12–56)
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Dritter Teil Jugend- und Auszubildendenvertretung (Art. 57–64)
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Vierter Teil Beteiligung der Personalvertretung (Art. 65–80)
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Fünfter Teil Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (Art. 81)
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Sechster Teil Gerichtliche Entscheidungen (Art. 82–83)
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Siebter Teil Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen (Art. 84–93)
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Achter Teil Ergänzende Vorschriften (Art. 94–95)
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Neunter Teil Schlußvorschriften (Art. 96–97)
Art. 96 Übergangsregelung für das Landesamt für Schule
Art. 96a Sondervorschrift aus Anlass der Corona-Pandemie
Art. 97 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhalt
BayPVG
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 11.11.1986
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Neunter Teil Schlußvorschriften
Art. 96 Übergangsregelung für das Landesamt für Schule
Art. 96a Sondervorschrift aus Anlass der Corona-Pandemie
Art. 97 Inkrafttreten, Außerkrafttreten