Inhalt

BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 30
Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte zeitweilig verboten oder er disziplinarrechtlich vorläufig des Dienstes enthoben ist.