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Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349) BayRS 2035-1-F (Art. 1–97)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (Art. 1–11)
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Teil 2 Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung (Art. 12–56)
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Kapitel 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats (Art. 12–25)
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Kapitel 2 Amtszeit des Personalrats (Art. 26–31)
Art. 26 Beginn und Dauer der regelmäßigen Amtszeit
Art. 27 Vorzeitige Neuwahl
Art. 27a Um- und Neubildungen von Dienststellen
Art. 28 Ausschluss eines Mitglieds; Auflösung des Personalrats
Art. 29 Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 30 Ruhen der Mitgliedschaft
Art. 31 Ersatzmitglieder
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Kapitel 3 Geschäftsführung des Personalrates, Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (Art. 32–45)
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Kapitel 4 Rechtsstellung der Personalratsmitglieder (Art. 46–47)
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Kapitel 5 Personalversammlung (Art. 48–52)
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Kapitel 6 Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat (Art. 53–56)
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Teil 3 Jugend- und Auszubildendenvertretung (Art. 57–64)
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Teil 4 Beteiligung der Personalvertretung (Art. 65–80)
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Teil 5 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (Art. 81)
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Teil 6 Gerichtliche Entscheidungen (Art. 82–83)
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Teil 7 Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen (Art. 84–93)
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Teil 8 Ergänzende Vorschriften (Art. 94–95)
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Teil 9 Schlussvorschriften (Art. 96–97)
Inhalt
BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
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Art. 30
Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte zeitweilig verboten oder er disziplinarrechtlich vorläufig des Dienstes enthoben ist.