Inhalt
Art. 29
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- a)
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Ablauf der Amtszeit,
- b)
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Niederlegung des Amts,
- c)
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Beendigung des Dienstverhältnisses,
- d)
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Ausscheiden aus der Dienststelle,
- e)
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Verlust der Wählbarkeit,
- f)
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Ablauf von zwölf Monaten seit dem Eintritt in eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge,
- g)
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gerichtliche Entscheidung nach Art. 28,
- h)
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Feststellung nach Ablauf der in Art. 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Abs. 1 Buchst. c gilt nicht für betrieblich bedingte Unterbrechungen des Dienstverhältnisses.