Inhalt
    
    
                
                  Art. 29
                   Erlöschen der Mitgliedschaft 
                  
                 
                (1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
                
                  - a)
- 
                    Ablauf der Amtszeit, 
- b)
- 
                    Niederlegung des Amts, 
- c)
- 
                    Beendigung des Dienstverhältnisses, 
- d)
- 
                    Ausscheiden aus der Dienststelle, 
- e)
- 
                    Verlust der Wählbarkeit, 
- f)
- 
                    Ablauf von zwölf Monaten seit dem Eintritt in eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge, 
- g)
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                    gerichtliche Entscheidung nach Art. 28, 
- h)
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                    Feststellung nach Ablauf der in Art. 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war. 
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
                (3) Abs. 1 Buchst. c gilt nicht für betrieblich bedingte Unterbrechungen des Dienstverhältnisses.