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DB-PKH
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 16.11.2001
9.
Aufhebung und Änderung der Bewilligung

9.1.

Hat das Gericht die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe aufgehoben (§ 124 ZPO), so berechnet der Kostenbeamte die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Kosten (gegebenenfalls unter Einbeziehung der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche der Rechtsanwälte) und überweist sie unter Angabe des Kassenzeichens der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe-Sollstellung der Landesjustizkasse zur Einziehung; Nr. 10 KostVfg bleibt unberührt. Nr. 7.1 Satz 3 gilt entsprechend. Die aufgrund der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bezahlten Beträge sind abzusetzen. Die Löschung der Sollstellung über die vom Gericht gemäß § 120 Abs. 1 ZPO festgesetzten Zahlungen ist zu veranlassen.

9.2.

Setzt das Gericht andere Zahlungen fest, gilt Nr. 4.5 entsprechend. Der Landesjustizkasse ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung zu übersenden.