Inhalt

DB-PKH
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 16.11.2001
6.
Verfahren bei Verweisung und Abgabe

6.1.

Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bayern verwiesen oder abgegeben, hat der Kostenbeamte des verweisenden oder abgebenden Gerichts der Landesjustizkasse eine Abschrift der Entscheidung zu übersenden; eine Änderung der Sollstellung des Höchstbetrages ist nicht erforderlich.

6.2.

Bei Verweisung oder Abgabe an ein Gericht eines anderen Landes ist die Löschung der Sollstellung des Höchstbetrages zu veranlassen. Außerdem sind dem übernehmenden Gericht die bis zu diesem Zeitpunkt bezahlten Beträge mitzuteilen.

6.3.

Wurde das Verfahren von einem Gericht eines anderen Landes verwiesen oder abgegeben, ist unter Berücksichtigung der bezahlten Beträge die Sollstellung des Höchstbetrages (Nr. 4.1) zu veranlassen.

6.4.

(1) Nr. 6.2 gilt entsprechend, wenn ein Verfahren von einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Freistaates Bayern an ein bayerisches Gericht für Arbeitssachen verwiesen oder abgegeben wird. Der Kostenbeamte des verweisenden oder abgebenden Gerichts hat in diesen Fällen der Partei mitzuteilen, dass ab dem Zeitpunkt der Verweisung oder Abgabe Zahlungen an die Landesjustizkasse nicht mehr zu leisten sind und wegen weiterer Zahlungen eine etwaige Zahlungsaufforderung des Arbeitsgerichts abgewartet werden kann.
(2) Im Falle der Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens durch ein bayerisches Arbeitsgericht an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Freistaates Bayern ist Nr. 6.3 entsprechend anzuwenden, falls bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe das Arbeitsgericht ausnahmsweise bereits einen frühen Ratenzahlungstermin festgelegt hat oder das übernehmende Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestimmt, dass nunmehr die festgelegten Raten zu zahlen sind.