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DB-PKH
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 16.11.2001
8.
Weiteres Verfahren nach Aufstellung der Kostenrechnung

8.1.

(1) Nach Vorlage der Akten (Nr. 4.9, Nr. 7.1 Satz 5) prüft der Rechtspfleger, welche Entscheidungen zur Wiederaufnahme oder Einstellung der Zahlungen zu treffen sind.
(2) Er berücksichtigt dabei auch die bekannten Gerichtsvollzieherkosten(§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO) und die zu den Prozessakten mitgeteilte Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts (§ 50 Abs. 2 RVG), soweit sie noch nicht aus der Staatskasse beglichen ist und der Partei ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner nicht zusteht. Teilt der Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung (mit den Gebühren nach § 13 Abs. 1 RVG) nicht mit (§ 55 Abs. 6 RVG) oder wird eine notwendige Kostenausgleichung nach § 106 ZPO – auch in Verbindung mit § 85 FamFG – nicht beantragt, so wird der Rechtspfleger seine Bestimmung ohne Rücksicht auf die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts treffen.

8.1.1

Ergibt sich eine Restschuld der Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, bestimmt der Rechtspfleger den Zeitpunkt der Einstellung der Zahlungen. War vorher eine vorläufige Einstellung verfügt, so wird er die Wiederaufnahme der Zahlungen anordnen.

8.1.2

Ergibt sich keine Restschuld der Partei, wird der Rechtspfleger die Einstellung der Zahlungen anordnen. Dabei wird er beachten, dass eine endgültige Einstellung der Zahlungen unter Umständen erst nach Rechtskraft der Entscheidung möglich ist, weil bei der Einlegung eines Rechtsmittels durch die Partei oder den Gegner und die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung für die Partei die Raten bis zur 48. Monatsrate weiter zu zahlen sind.

8.2.

(1) Der Betrag, der vom Gegner der Partei eingezogen werden kann (Nr. 4.8), ist der Landesjustizkasse zur Einziehung zu überweisen (Neusollstellung). Die Landesjustizkasse ist dabei um Mitteilung des Einziehungsergebnisses zu ersuchen.
(2) Nach Zahlung ist die Änderung der Sollstellung des Höchstbetrages (Nr. 4.1) anzuordnen. Wird nicht gezahlt, ist nach Nr. 4.9 zu verfahren.

8.3.

(1) Übersteigt der zu Soll gestellte Höchstbetrag die von der Partei tatsächlich geschuldeten gesamten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, so teilt der Kostenbeamte nach endgültiger Erledigung des Verfahrens (Rechtskraft oder sonstige Erledigung und soweit eine Nachforderung gemäß Nr. 7.3 ausgeschlossen ist) mit Änderungsanordnung nach Muster 20 EDVBK den zu zahlenden Gesamtbetrag der Schlusskostenrechnung der Landesjustizkasse mit.
(2) Entspricht der nach der Schlusskostenrechnung geschuldete Gesamtbetrag dem Gesamtbetrag von 48 Monatsraten, der sonstigen Teilbeträge und/oder der aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge oder ist er höher, so verbleibt es bei dem zu Soll gestellten Höchstbetrag. Der Landesjustizkasse ist nur eine Abschrift der Schlusskostenrechnung zu übersenden; eine Änderungsanordnung ist nicht erforderlich.