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DB-PKH
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 16.11.2001
3.
Bewilligung ohne Zahlungsbestimmung

3.1.

Soweit und solange ein Kostenschuldner nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung von der Entrichtung der Kosten deshalb befreit ist, weil ihm oder seinem Gegner Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, wird wegen dieser Kosten eine Kostenrechnung (Nr. 24 KostVfg) auf ihn nicht ausgestellt.

3.2.

(1) Waren Gerichtskosten bereits vor der Bewilligung angesetzt und der Landesjustizkasse zur Einziehung überwiesen, so ersucht der Kostenbeamte die Kasse, die Kostensollstellung zu löschen, soweit die Gerichtskosten noch nicht bezahlt sind.
(2) Die Rückzahlung bereits entrichteter Gerichtskosten ist nur dann anzuordnen, wenn sie gleichzeitig zu dem Zeitpunkt, in dem die Bewilligung wirksam geworden ist, oder nach diesem Zeitpunkt gezahlt worden sind. Wird die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG, § 24 Nr. 1 FamGKG, § 27 Nr. 1 GNotKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurückzuzahlen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, § 26 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FamGKG, § 33 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GNotKG), soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 JVEG handelt und die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Für den Fall der Übernahmehaftung (§ 29 Nr. 2 GKG, § 24 Nr. 2 FamGKG, § 27 Nr. 2 GNotKG) gilt dies entsprechend, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG, § 26 Abs. 4 FamGKG oder § 33 Abs. 3 GNotKG vorliegen. Nr. 8 KostVfg ist zu beachten.

3.3.

Der Kostenbeamte hat den Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Kosten von der Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, und dem Gegner eingezogen werden können, genau zu überwachen. Zu beachten ist dabei Folgendes:

3.3.1

Zulasten der Partei dürfen die außer Ansatz gelassenen Beträge nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung angesetzt werden, durch die die Bewilligung aufgehoben worden ist (§ 124 ZPO).

3.3.2

Zulasten des Gegners sind die Kosten, von deren Entrichtung die Partei befreit ist, erst anzusetzen, wenn der Gegner rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist oder sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder sonst für die Kosten haftet (§ 125 Abs. 1 ZPO, § 29 GKG, § 24 FamGKG, § 27 GNotKG); dies gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen, die nach § 59 RVG auf die Bundes- oder Landeskasse übergegangen sind. Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist (§ 122 Abs. 2 ZPO), sind zu seinen Lasten anzusetzen, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist (§ 125 Abs. 2 ZPO). Wird ein Rechtsstreit, in dem dem Kläger, Berufungskläger oder Revisionskläger Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, mehr als sechs Monate nicht betrieben, ohne dass das Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO) angeordnet ist, so stellt der Kostenbeamte durch Anfrage bei den Parteien fest, ob der Rechtsstreit beendet ist. Gibt keine der Parteien binnen angemessener Zeit eine Erklärung ab, so setzt er auf den Gegner die diesem zur Last fallenden Kosten an. Das Gleiche gilt, wenn die Parteien den Rechtsstreit trotz der Erklärung, dass er nicht beendet sei, auch jetzt nicht weiter betreiben oder wenn der Gegner erklärt, der Rechtsstreit ruhe oder sei beendet.