Inhalt

DB-PKH
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 16.11.2001
4.
Bewilligung mit Zahlungsbestimmung

4.1.

(1) Vom Gericht zugleich mit der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe festgesetzte Monatsraten und/oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge (§ 120 Abs. 1 ZPO) werden nach Einreichung der Klage (des Antrags) oder, falls das Gericht für den Beginn der Zahlungen einen späteren Termin bestimmt hat, rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt der Landesjustizkasse mit Annahmeanordnung nach Muster 20 EDVBK zur Einziehung überwiesen.
(2) Der Kostenbeamte überweist der Landesjustizkasse zunächst einen fiktiven Höchstbetrag zur Einziehung, der bei der Festsetzung
a)
eines festen Betrages dem festen Betrag
b)
mehrerer Teilbeträge der Summe der festgesetzten Teilbeträge
c)
von Monatsraten (§ 115 Abs. 2 ZPO) dem 48-fachen Monatsbetrag
d)
von Monatsraten zugleich mit einem festen Betrag und/oder mehreren Teilbeträgen dem 48fachen Monatsbetrag und dem festen Betrag und/oder den Teilbeträgen
entspricht. Werden Monatsraten gleichzeitig mit einem festen Betrag festgesetzt, so können ein vorausgehender fester Betrag und im Anschluss zu zahlende Monatsraten mit einer Annahmeanordnung nach Muster 20 EDVBK zur Einziehung überwiesen werden. Wird ein fester Betrag festgesetzt, nachdem bereits Monatsraten bestimmt worden sind, so ist über den festen Betrag eine gesonderte Annahmeanordnung nach Muster 20 EDVBK zu erteilen. Monatsraten, Teilbeträge und einmalige Zahlungen, deren Fälligkeitstermine und der fiktive Höchstbetrag sind in der Annahmeanordnung anzugeben. Kann bei der Vorlage der Akten an den Kostenbeamten die endgültige Höhe der von der Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt ist, zu zahlenden Kosten bereits konkret berechnet werden (z.B. bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Erlass einer das Verfahren beendenden Entscheidung oder nach Abschluss eines Vergleichs), so ist dieser Betrag als Höchstbetrag zur Einziehung zu überweisen.
(3) Eine Abschrift des Beschlusses über die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist beizufügen.

4.2.

Sind vor Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe Gerichtskosten angesetzt und der Landesjustizkasse zur Einziehung überwiesen, so ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann diese bezahlt worden sind. Ist eine Zahlung noch nicht erfolgt, so veranlasst der Kostenbeamte die Löschung des Kostensolls.

4.3.

Zahlungen vor Wirksamwerden der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sollen erst bei der Prüfung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO berücksichtigt werden, spätere Zahlungen sind auf die nach § 120 Abs. 1 ZPO zu leistenden anzurechnen.

4.4.

Wird die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt worden ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG, § 24 Nr. 1 FamGKG, § 27 Nr. 1 GNotKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurückzuzahlen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, § 26 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FamGKG, § 33 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GNotKG), soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 JVEG handelt und die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Für den Fall der Übernahmehaftung (§ 29 Nr. 2 GKG, § 24 Nr. 2 FamGKG, § 27 Nr. 2 GNotKG) gilt dies entsprechend, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG, § 26 Abs. 4 FamGKG oder § 33 Abs. 3 GNotKG vorliegen. Nr. 8 KostVfg ist zu beachten.

4.5.

Bestimmt das Rechtsmittelgericht andere Zahlungen als das Gericht der Vorinstanz, so ist (vorbehaltlich Nr. 4.6) von dem Kostenbeamten des Rechtsmittelgerichts eine entsprechende Änderung der Sollstellung zu veranlassen. In der Änderungsanordnung nach Muster 20 EDVBK ist das Gericht der Vorinstanz und deren Geschäftsnummer zu vermerken. Zur kassenmäßigen Abwicklung ist der sich aufgrund der neu festgelegten Zahlungen ergebende neue fiktive Höchstbetrag oder – wenn die Schlusskostenrechnung bereits vorliegt – der sich aus dieser ergebende Gesamtbetrag zur Einziehung zu überweisen. Die zahlungspflichtige Partei wird durch einen entsprechenden Ausdruck der Landesjustizkasse unterrichtet.

4.6.

Für Zahlungen, die während der Anhängigkeit des Verfahrens vor einem Gerichtshof des Bundes zu leisten sind, gilt Folgendes:

4.6.1

Die Einziehung der an die Landeskasse zu leistenden Zahlungen (§ 120 Abs. 2 ZPO) hat der Kostenbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges nach den Hinweisen des Kostenbeamten des Gerichtshofes zu veranlassen. Dabei werden dem Kostenbeamten die Entscheidungen des Gerichtshofes, soweit sie die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe betreffen, in beglaubigter Abschrift mitgeteilt. Bestimmt der Gerichtshof keine anderen Zahlungen als das Gericht der Vorinstanz, so ist eine Änderung der Sollstellung nicht veranlasst; die Partei und die Landesjustizkasse sind lediglich zu unterrichten. Der Zahlungsverzug (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, Nr. 10.3.1) ist dem Gerichtshof anzuzeigen. Nach Rückkehr der Akten vom Rechtsmittelgericht werden die angefallenen Vorgänge mit dem Beiheft vereinigt.

4.6.2

Zahlungen, die nach § 120 Abs. 2 ZPO an die Bundeskasse zu leisten sind, werden von der Geschäftsstelle des Gerichtshofs angefordert und überwacht.

4.7.

Bestimmt der Rechtspfleger, dass die Zahlungen einstweilen einzustellen sind oder ordnet er die Wiederaufnahme der Zahlungen an, so verständigt der Kostenbeamte unverzüglich die Landesjustizkasse.

4.8.

Zulasten des Gegners der Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, sind die unter die Bewilligung fallenden Kosten erst anzusetzen, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist oder sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder sonst für die Kosten haftet (§ 125 Abs. 1 ZPO, § 29 GKG, § 24 FamGKG, § 27 GNotKG). Nr. 3.3.2 Satz 1 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

4.9.

Wird dem Kostenbeamten eine Zweitschuldneranfrage der Landesjustizkasse vorgelegt, so prüft er, ob die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt ist, für die gegen den Gegner geltend gemachten Gerichtskosten als Zweitschuldner ganz oder teilweise haftet. Liegen diese Voraussetzungen vor, so unterrichtet er die Landesjustizkasse hiervon und legt die Akten mit einer Berechnung der Kosten, für die die Partei nach § 31 Abs. 2 GKG, § 26 Abs. 2 FamGKG in Anspruch genommen werden kann, unverzüglich dem Rechtspfleger vor.