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DB-PKH
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 16.11.2001
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3102-J

Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 16. November 2001, Az. 3715 - VI - 1145/98
(JMBl. 2002 S. 10)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH) vom 16. November 2001 (JMBl. 2002 S. 10), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 394) geändert worden ist
Die Landesjustizverwaltungen haben die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens abgestimmt. Diese gelten nach folgender Maßgabe für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz:
Vorbemerkung:
1.
Dieser Verwaltungsvorschrift liegen zwei Tabellen als Anlagen an. Den Tabellen können die voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten in den dort genannten Verfahren entnommen werden (Anlage 1 für Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten I. und II. Instanz, Anlage 2 für familiengerichtliche Verfahren I. Instanz). Die Kosten setzen sich aus den bei einem normalen Verfahrensablauf entstehenden Gerichtsgebühren (Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen) sowie den Gebühren für die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (Nrn. 3100 und 3104 bzw. Nrn. 3200 und 3202 VV-RVG) zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zusammen. Voraussichtlich entstehende weitere Kosten sind dem jeweiligen Kostenbetrag der Tabellen hinzuzurechnen.
2.
Soweit nachfolgend Vorschriften der Zivilprozessordnung für die Prozesskostenhilfe zitiert werden, gelten diese gemäß § 76 Abs. 1 FamFG für die Verfahrenskostenhilfe entsprechend. An die Stelle der zivilprozessualen Verfahrensbezeichnungen (Partei, Kläger usw.) treten die entsprechenden Begriffe des FamFG (Beteiligter, Antragsteller usw.).