Inhalt

DB-PKH
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 16.11.2001
7.
Kostenansatz nach Entscheidung oder bei Beendigung des Verfahrens

7.1.

Ergeht im Verfahren eine Kostenentscheidung, wird ein Vergleich geschlossen oder wird das Verfahren auf sonstige Weise beendet, setzt der Kostenbeamte die Kosten an und stellt die Kostenschuldner fest. In die Kostenrechnung sind die Gerichtskosten und die nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche aufzunehmen. Soweit erforderlich, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu veranlassen, den beigeordneten Rechtsanwalt zur Einreichung der Berechnung seiner Vergütung aufzufordern (§ 50 Abs. 2, § 55 Abs. 6 RVG). Sämtliche Zahlungen der Partei sind – erforderlichenfalls nach Anfrage bei der Landesjustizkasse – zu berücksichtigen. Ist Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt worden, so sind die Akten nach Aufstellung der Kostenrechnung unverzüglich dem Rechtspfleger vorzulegen.

7.2.

Die Kosten der Rechtsmittelinstanz werden von dem Kostenbeamten des Rechtsmittelgerichts angesetzt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamGKG, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG). Kann dieser die Zahlungen, die von der Partei geleistet worden sind, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, noch nicht abrechnen, weil zu diesem Zeitpunkt die Vergütungen der Rechtsanwälte noch nicht bezahlt sind (§§ 50, 55 RVG) oder noch Zahlungen der Partei ausstehen, so hat die endgültige Abrechnung der Kostenbeamte der ersten Instanz vorzunehmen.

7.3.

Der Partei, die Zahlungen zu leisten hat, ist eine Abschrift der Kostenrechnung zu erteilen. Kommt eine Inanspruchnahme über den in der Kostenrechnung enthaltenen Betrag hinaus in Betracht, ist die Nachforderung vorzubehalten. In den Fällen der Nr. 8.2 ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen, unter welchen Voraussetzungen die Partei für den vom Gegner geschuldeten Betrag in Anspruch genommen werden kann.

7.4.

Ein Abdruck der Kostenrechnung ist der Landesjustizkasse zu übersenden (gegebenenfalls zusammen mit der Mitteilung über die Einstellung der Zahlungen, vgl. Nr. 8.1.2, Nr. 4.7).