Inhalt
§ 8
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) 1Der Stiftungsrat entscheidet über die allgemeinen Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks. 2Er stellt den Haushaltsplan fest.
(2) Der Stiftungsrat beschließt ferner über
- 1.
-
die Grundsätze zur Anlage des Vermögens der Stiftung,
- 2.
-
jährliche und mehrjährige Programme,
- 3.
-
Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen,
- 4.
-
den Auftrag zur Prüfung der Jahresrechnung (§ 12 Abs. 3),
- 5.
-
die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht,
- 6.
-
die Entlastung des Vorstands; diese bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,
- 7.
-
die Aufnahme in den Förderkreis (§ 10).