Inhalt
    
    
        
          § 8
           Aufgaben des Stiftungsrats 
          
         
        (1) 1Der Stiftungsrat entscheidet über die allgemeinen Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks. 2Er stellt den Haushaltsplan fest.
        (2) Der Stiftungsrat beschließt ferner über
        
          - 1.
 
          - 
            
die Grundsätze zur Anlage des Vermögens der Stiftung,
           
          
          - 2.
 
          - 
            
jährliche und mehrjährige Programme,
           
          
          - 3.
 
          - 
            
Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen,
           
          
          - 4.
 
          - 
            
den Auftrag zur Prüfung der Jahresrechnung (§ 12 Abs. 3),
           
          
          - 5.
 
          - 
            
die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht,
           
          
          - 6.
 
          - 
            
die Entlastung des Vorstands; diese bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,
           
          
          - 7.
 
          - 
            
die Aufnahme in den Förderkreis (§ 10).