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BayNatSchFS
Text gilt ab: 01.11.2014
Fassung: 26.09.2014
§ 13
Vermögensanfall
1Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung dem Freistaat Bayern zu. 2Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden.